Studienende
Die Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Prüfung und Näheres zum Zulassungsverfahren finden Sie in der Prüfungsordnung in § 13 und § 14.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Füllen Sie hierzu bitte rechtzeitig die Anmeldeunterlagen aus
und reichen Sie diese zusammen mit den nötigen Nachweisen beim Prüfungsamt ein.
Studierende des B.A. Südasienstudien im Hauptfach (75%) müssen eine Bescheinigung über das erfolgreiche Bestehen aller
Module im Nebenfach (25%) bei der Anmeldung mit einreichen. Dies sollte in Form eines Transcript of Records geschehen.
Folgende zeitliche Regeln sollten Sie im Auge behalten!
Achtung: Diese Regelungen gelten nur für die aktuelle Prüfungsordnung! Ältere Prüfungsordnungen enthalten teils andere zeitliche Vorgaben.§ 15 (3) Umfang und Art der Prüfung
"Zwischen dem Beginn der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung dürfen nicht mehr als acht Monate liegen. Bei Versäumen dieser Frist gilt die fehlende mündliche Abschlussprüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten."
§ 16 (3) Bachelor-Arbeit
"Der Prüfling muss spätestens nach Erwerb der letzten studienbegleitenden Prüfungsleistung (in der Regel im sechsten Semester) die Bachelor-Arbeit beginnen oder einen Antrag auf Zuteilung eines Themas der Bachelor-Arbeit bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses stellen. Hat der Prüfling diese Frist versäumt, gilt die Bachelor-Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten."
§ 16 (5) Bachelor-Arbeit
"Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe beträgt 9 Wochen. In Ausnahmefällen kann die Frist vom Prüfungsausschuss um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, so gilt die Bachelor-Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden."
§ 17 (3, Satz 4) Abgabe und Bewertung der Bachelor-Arbeit
"Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten."
§ 13 (3) Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Prüfung
"Die mündliche Abschlussprüfung kann erst abgelegt werden, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Module und Lehrveranstaltungen im Umfang der in § 3 genannten Leistungspunkte erfolgreich bestanden sind."
§ 18 (4) Mündliche Abschlussprüfung
"Die mündliche Abschlussprüfung muss spätestens vier Wochen nach Abgabe der Bachelor-Arbeit oder nach Ablegen der letzten studienbegleitenden Prüfungsleistung abgeschlossen sein, je nachdem, was als letztes absolviert wird. Bei Versäumen dieser Frist gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten."

